Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 271c Befristetes Tätigkeitsverbot
EB zu § 271c:
Mit dem § 271c wird Art. 42 Abs. 3 der Abschlussprüfungs-RL umgesetzt. Ergänzt wird das durch § 95 Abs. 5 Z 13 AktG, wonach ein Vertrag über die Einnahme einer leitenden Stellung in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats unterliegt (siehe auch die vergleichbaren Regelungen in § 30j GmbHG, § 24e GenG, § 63b BWG und § 82c VAG).
Diese RL-Bestimmung (auch Cooling-Off-Period genannt) geht auf den Sarbanes-Oxley Act zurück und ist eine Reaktion auf den kritischen Punkt des Enron-Falls und der sonstigen Bilanzskandale, bei welchen das Verhältnis zwischen geprüfter Gesellschaft und Prüfungsgesellschaft durch die Anstellung früherer Prüfungsmitarbeiter besonders eng wurde. Bedenklich erscheint insbesondere, „angenehme Prüfer“ mit einem hoch dotierten Anstellungsverhältnis zu belohnen (Gelter, aaO 51).
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