Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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13 Artikel
(1) Ein Unternehmen braucht nicht in die Konsolidierung einbezogen zu werden, wenn es im Hinblick auf die Zielsetzung des Artikels 16 Absatz 3 nur von untergeordneter Bedeutung ist.
(2) Entsprechen mehrere Unternehmen den Voraussetzungen des Absatzes 1, so sind diese Unternehmen dennoch in die Konsolidierung einzubeziehen, sofern sie insgesamt im Hinblick auf die Zielsetzung von Artikel 16 Absatz 3 nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
(3) Außer dem braucht ein Unternehmen auch dann nicht in die Konsolidierung einbezogen zu werden, wenn
erhebliche und andauernde Beschränkungen
die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in bezug auf Vermögen oder Geschäftsführung dieses Unternehmens oder
die Ausübung der einheitlichen Leitung dieses Unternehmens, das in der in Artikel 12. Absatz 1 bezeichneten Beziehung steht,
nachhaltig beeinträchtigen,
die für die Aufstellung eines konsolidierten Beschlusses nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind,
die Anteile oder Aktien dieses Unternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden.