Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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S. 32010 Artikel
Die Artikel 7 bis 9 berühren nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses oder eines konsolidierten Lageberichts
sofern diese Unterlagen zur Unterrichtung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter verlangt werden oder
auf Verlangen einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts für deren Zwecke.