Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 271a Ausschlussgründe in besonderen Fällen
EB zu § 271a:
EB zu Abs 1:
In Abs. 1 soll eine terminologische Ungenauigkeit bereinigt werden. Abs. 1 bezieht sich nur auf natürliche Personen. Unter dem Begriff Abschlussprüfer fasst das UGB jedoch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zusammen. Daher wird in Abs. 1 nun der Begriff des Wirtschaftsprüfers (als Abschlussprüfer) verwendet. Dies entspricht auch dem vergleichbaren § 319a dHGB. Die Z 1 wurde lediglich sprachlich verbessert.
EB zu Abs 2:
Zu dieser Änderung sei auf die Erl0äuterungen zu § 271 Abs. 3 verwiesen.
EB zu Abs 4:
Zunächst wurde im ersten Satz der Verweis auf § 271 Abs. 2 durch den Verweis auf § 271 Abs. 4 richtig gestellt. Nach dem Art. 42 Abs. 2 der Abschlussprüfungs-RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der oder die für die Durchführung der Abschlussprüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft verantwortliche(n) Prüfungspartner spätestens nach sieben Jahren seit der Bestellung von diesem Prüfungsmandat abgezogen werden und zur Mitwirkung an der Prüfung des geprüften Unternehmens frühestens nach Ablauf von zwei Jahren wieder berechtigt sind. Die RL sieht daher verpflichtend lediglich die Einführung einer...