Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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61a Artikel
Spätestens zum überprüft die Kommission die ► M10 Artikel 42a bis 42f ◄, Artikel 43 Absatz 1 Nummern 10 und 14, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f) und Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben a) und b) anhand der Erfahrungen bei der Anwendung der Bestimmungen über die Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert und unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen im Bereich des Rechnungswesens und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der genannten Artikel vor.