Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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60 Artikel
Bis zu einer späteren Koordinierung können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Werte, in denen die Investmentgesellschaften im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 ihre Mittel angelegt haben, ► M10 auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts („fair value”)◄ bewertet werden.
In diesem Falle können die Mitgliedstaaten auch die Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital davon freistellen, die in Artikel 36 erwähnten Beträge der Wertberichtigungen gesondert auszuweisen.