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Milla/Vcelouch-Kimeswenger/Weber

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1267-6

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Dokumentvorschau
Milla/Vcelouch-Kimeswenger/Weber - Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

§ 271 Befangenheit und Ausgeschlossenheit

EB zu § 271:

EB zu Abs 1:

Im Begutachtungsverfahren wurde angemerkt, dass im Referentenentwurf für ein (deutsches) Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz eine anderslautende Definition des Netzwerks gewählt worden sei und es zweckmäßig wäre, sich dieser Formulierung anzuschließen, weil sie einerseits dieselben Merkmale wie jene des Begutachtungsentwurfs (§ 269a Abs. 2) aufweise und andererseits eine gleichförmige Auslegung und Anwendung in Deutschland und Österreich sicherstelle. Dieser Kritik soll Rechnung getragen werden.

Die Übernahme des Netzwerkbegriffs in der deutschen Fassung bedingt auch gewisse Änderungen in § 271. Die Regelung in § 319b dHGB zur Ausgeschlossenheit im Netzwerk verweist nämlich auch auf § 319 Abs. 2 dHGB, der eine Generalklausel enthält und bisher im UGB kein Pendant hat. Nach § 319 Abs. 2 dHGB ist ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Diese Generalklausel soll in etwas abgewandelter Form mit Abs. 1 übernommen werden. Danach darf e...

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