Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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S. 30755 Artikel
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften erst 18 Monate nach dem in Absatz 1bezeichneten Zeitpunkt anzuwenden sind.
Diese 18 Monate können jedoch auf fünf Jahre verlängert werden:
bei den „unregistered companies” im Vereinigten Königreich und in Irland;
für die Anwendung der Artikel 9 und 10 sowie der Artikel 23 bis 26 hinsichtlich der Gliederungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, soweit ein Mitgliedstaat in den letzten drei Jahren vor der Bekanntgabe dieser Richtlinie andere Gliederungen für die bezeichneten Unterlagen in Kraft gesetzt hat;
für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie über dieBerechnung und die Bilanzierung von Abschreibungen für Vermögensgegenstände, die unter Artikel 9, Posten C. II. 2 und 3 derAktiva und unter Artikel 10, Posten C. II. 2 und 3 fallen;
für die Anwendung von Artikel 47 Absatz 1, außer bei Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 Buchs...