Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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53a Artikel
Die Mitgliedstaaten gewähren die in den Artikeln 11, 27, 46, 47 und 51 vorgesehenen abweichenden Regelungen nicht im Fall von Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom über Wertpapierdienstleistungen zugelassen sind.