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Milla/Vcelouch-Kimeswenger/Weber

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1267-6

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Milla/Vcelouch-Kimeswenger/Weber - Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

§ 270 Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers

EB zu § 270:

In § 270 werden neben der Anpassung an die Abschlussprüfungs-RL einige inhaltliche und terminologische Klarstellungen vorgenommen. Zudem soll der Bestimmung in einigen Punkten eine bessere Struktur gegeben werden.

Art. 42 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL verlangt bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Art. 2 Z 13 – siehe die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen), dass der Prüfer jährlich gegenüber dem Prüfungsausschuss seine Unabhängigkeit und Unbefangenheit erklärt. Ferner muss er die gegenüber dem geprüften Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen dokumentieren und sämtliche Schutzmaßnahmen zur Beseitigung der vorgenannten Risiken darlegen und erörtern. Diese Verpflichtung soll nicht nur für Unternehmen von öffentlichem Interesse, sondern für alle Unternehmen gelten. Auch damit wird das Regierungsprogramm für die XXIII. Legislaturperiode umgesetzt. Zur Einbeziehung in ein Qualitätssicherungssystem und zur Vorlage einer Aufstellung der Gesamteinnahmen ist der Prüfer schon nach geltendem Recht verpflichtet. Hinsichtlich der Schutzmaßnahmen sei auf die Erläuterungen zu den § 271 und 271b sowie auf...

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