Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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48 Artikel
Jede vollständige Veröffentlichtung (SIC! Veröffentlichung) des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist in der Form und mit dem Wortlaut wiederzugeben, auf deren Grundlage die mit der Abschlußprüfung beauftragte Person ihren Bericht erstellt hat. Der Bestätigungsvermerk muß im vollen Wortlaut beigefügt sein. ► M10—◄