Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 269a Internationale Prüfungsstandards
EB zu § 269a:
In § 269a wird Art. 26 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL ( „Prüfungsstandards“) umgesetzt. In Erwägungsgrund 13 wird dazu ausgeführt, dass für alle nach Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Abschlussprüfungen eine gleich bleibend hohe Qualität gewährleistet werden soll. Alle Abschlussprüfungen sollen deshalb nach internationalen Prüfungsstandards durchgeführt werden. Deshalb haben die Mitgliedstaaten Bestimmungen zu erlassen, wonach Abschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen unter Beachtung der von der Europäischen Kommission angenommenen internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing, kurz: ISA) durchzuführen sind. Die Einführung eines internationalen Prüfungsstandards in der Gemeinschaft durch die Europäische Kommission setzt voraus, dass er international allgemein anerkannt ist und unter vollständiger Einbeziehung aller interessierten Kreise in einem offenen und transparenten Verfahren erstellt wurde, dass er die Glaubwürdigkeit des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses erhöht und dass er dem europäischen Gemeinwohl dient. Die Mitgliedstaaten können nationale Prüfungsstandards so lange ...