Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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42e Artikel
Abweichend von Artikel 32 können die Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dass alle Gesellschaften oder einzelne Gruppen von Gesellschaften bestimmte Arten von Vermögensgegenständen mit Ausnahme von Finanzinstrumenten auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts („fair value”) bewerten.
Eine derartige Erlaubnis ode rVerpflichtung kann auf den konsolidierten Abschluss im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG beschränkt werden.