Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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42d Artikel
Wurden Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet, so sind im Anhang folgende Angaben zu machen:
die zentralen Annahmen, die den Bewertungsmodellen und -methoden bei einer Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes nach Artikel 42b Absatz 1 Buchstabe b) zugrunde gelegt wurden,
für jede Gruppe von Finanzinstrumenten: der beizulegende Zeitwert selbst, die direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Wertänderungen sowie die in der Zeitwert-Rücklage erfassten Änderungen,
S. 299für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente: Umfang und Art der Instrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können und
eine Übersicht über die Bewegungen innerhalb der Zeitwert-Rücklage im Verlauf des Geschäftsjahres.