Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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42c Artikel
(1) Wird ein Finanzinstrument gemäß Artikel 42b bewertet, so ist ungeachtet des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe c) eine Wertänderung in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Die Wertänderung ist allerdings direkt im Eigenkapital in einer Zeitwert-Rücklage zu erfassen, wenn
das Finanzinstrument ein Sicherungsinstrument darstellt und im Rahmen einer Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst wird, bei der eine Wertänderung nicht oder nur teilweise in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden muss, oder
sie auf eine Wechselkursdifferenz zurückzuführen ist, von der ein monetärer Posten betroffen ist, der Teil der Nettobeteiligung einer Gesellschaft an einer wirtschaftlich selbstständigen ausländischen Teileinheit ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können zulassen oder vorschreiben, dass eine Wertänderung einer zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlage, die kein derivatives Finanzinstrument ist, in der Zeitwert-Rücklage direkt im Eigenkapital erfasst wird.
(3) Die Zeitwert-Rücklage ist anzupassen, wenn die darin ausgewiesenen Beträge nicht mehr für die Anwendung der Absätze 1 und 2 erforderlich sind.