Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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42a Artikel
(1) Abweichend von Artikel 32 und vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels gestatten die Mitgliedstaaten allen Gesellschaften oder einzelnen Gruppen von Gesellschaften, Finanzinstrumente einschließlich derivativer Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, oder schreiben dies vor.
Eine derartige Erlaubnis oder Verpflichtung kann auf konsolidierte Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG beschränkt werden.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Warenkontrakte, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, als derivative Finanzinstrumente, es sei denn, sie
wurden geschlossen, um den für den Kauf, Verkauf oder die eigene Verwendung erwarteten Bedarf der Gesellschaft abzusichern, und dienen weiterhin dazu,
waren von Anfang an für diesen Zweck bestimmt und
gelten mit der Lieferung der Ware als abgegolten.
(3) Absatz 1 gilt nur für Verbindlichkeiten, die
als Teil eines Handelsbestands gehalten werden oder
derivative Finanzinstrumente sind.
(4) Der Wertansatz gemäß Absatz 1 wird nicht angewandt auf
bis zur Fälligkeit gehaltene nicht derivative Finanzinstru...