Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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Rückstellungen sind nur in Höhe des notwendigen Betrages anzusetzen. Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten „Sonstige Rückstellungen” ausgewiesen werden, sind im Anhang zu erläutern, sofern sie einen gewissen Umfang haben.