Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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40 Artikel
(1) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichartiger Gegenstände des Vorratsvermögens sowie alle beweglichen Vermögensgegenstände einschließlich der WertpapiereS. 297 nach den gewogenen Durchschnittswerten oder aufgrund des „First in – First out (Fifo)”- oder „Last in – First out (Lifo)”-Verfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens berechnet werden.
(2) Weist am Bilanzstichtag die Bewertung in der Bilanz wegen der Anwendung der Berechnungsmethoden nach Absatz 1 im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Bilanzstichtag bekannten Marktpreises einen beträchtlichen Unterschied auf, so ist dieser Unterschiedsbetrag im Anhang pauschal für die jeweilige Gruppe auszuweisen.