Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 269 Gegenstand und Umfang der Prüfung
EB zu § 269:
EB zu Abs 1:
Nach Art. 46a Abs. 2 der 4. EG-RL (in der Fassung des Art. 1 Z 7 der Änderungs-RL) muss der Abschlussprüfer bei den Angaben nach Art. 46a Abs. 1 lit. a, b, e und f nur nachprüfen, ob diese aufgestellt wurden. Diese Angaben (Corporate Governance-Erklärung, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Aufsichtsrats usw.) finden sich in § 243b. Nach § 269 Abs. 1 soll sich die Abschlussprüfung auch darauf erstrecken, ob der Bericht nach § 243b aufgestellt wurde. Dies betrifft selbstverständlich nur die Prüfung von Gesellschaften, die nach § 243b einen derartigen Bericht überhaupt aufstellen müssen.
Nach § 269 Abs. 1 darf der Lagebericht keine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermitteln. Nach § 273 Abs. 1 hat der Abschlussprüfer im Prüfbericht anzugeben, dass der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Durch die Bestimmung des § 243a Abs. 2 ist daher auch Gegenstand der Abschluss-prüfung, ob die Beschreibung der wichtigsten Merkmale des IKS der Gesellschaft im Hinblick auf die Rechnungslegung den gesetzlichen Vorschriften entspricht (§ 273 Abs. 1). Anders als nach den Vorschriften des SOX muss der Absch...