Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 268 Abschlussprüfung Pflicht zur Abschlussprüfung
EB zu § 268:
§ 271 Abs. 1 wird in einen (neuen) § 268 Abs. 4 transferiert. Im Zuge dessen werden sämtliche Verweise auf Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften angesichts der WTBG-Novelle BGBl. I Nr. 84/2005 gestrichen.