Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 266 Weitere Angaben
EB zu § 266:
EB zu Z 2:
Zunächst wird in § 266 Z 2 der Begriff „von Bedeutung“ durch den Begriff „wesentlich“ ersetzt und so terminologisch an die durch die Änderungs-RL eingefügten Z 2a und 2b angepasst. Eine inhaltliche Änderung der Z 2 ist damit nicht verbunden.
EB zu Z 2a:
Art. 34 Z 7a der 7. EG-RL (in der Fassung des Art. 2 Z 1 der Änderungs-RL) sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Berichtspflicht für sogenannte „außerbilanzielle Geschäfte“ im Anhang zum Konzernabschluss vor. Diese Berichtspflicht wird im vorgeschlagenen § 266 Z 2a umgesetzt. Danach sind Art und Zweck der nicht in der Konzernbilanz aufscheinenden oder nicht gemäß Z 2 oder § 251 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 und § 237 Z 3 anzugebenden Geschäfte offenzulegen, vorausgesetzt, dass die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften entstehen, wesentlich sind, und sofern die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns erforderlich ist. Im Übrigen darf auf die Erläuterungen zu § 237 Z 8a verwiesen werden.
EB zu Z 2b:
Art. 34 Z 7b der 7. EG-RL (in der Fassung des Art. 2 Z 1 der Änderungs-RL) sieht darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen e...