Milla/Vcelouch-Kimeswenger/Weber

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1267-6

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Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 (1. Auflage)

10a Artikel

Anstelle der Gliederung der Bilanzposten nach den Artikeln 9 und 10 können die Mitgliedstaaten den Gesellschaften oder bestimmten Gruppen von Gesellschaften gestatten oder vorschreiben, bei der Gliederung zwischen kurz- und langfristigen Posten zu unterscheiden, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach den Artikeln 9 und 10 geforderten mindestens gleichwertig ist.

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