Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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10 Artikel
A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital
davon eingefordert
(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter dem Posten L. vorsehen. In diesem Fall muß derjenige Teil des Kapitals, der eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist, entweder unter dem Posten A. oder unter dem Posten D. II. 5 ausgewiesen werden).
B. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens
wie in den entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und soweit diese eine Aktivierung gestatten. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können ebenfalls vorsehen, daß die Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens als erster Posten unter „Immaterielle Anlagewerte” ausgewiesen werden.
C. Anlagevermögen
Immaterielle Anlagewerte
Forschungs- und Entwicklungskosten, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Aktivierung gestatten.
Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie
entgeltlich erworben wurden und nicht unter dem Posten C. I. 3 auszuweisen sind oder
von dem Unternehmen selbst erstellt wurden, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine ...