Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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8 Artikel
Für die Aufstellung der Bilanz sehen die Mitgliedstaaten, eine oder beide der in den Artikeln 9 und 10 vorgesehenen Gliederungen vor. Sieht ein Mitgliedstaat beide Gliederungen vor, so kann er den Gesellschaften die Wahl zwischen diesen Gliederungen überlassen.
Die Mitgliedstaaten können den Gesellschaften gestatten oder vorschreiben, die Bilanz statt nach den an anderer Stelle vorgeschriebenen oder gestatteten Gliederungen nach Artikel 10a aufzustellen.