Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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6 Artikel
Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, daß die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- undVerlustrechnung für den Ausweis der Verwendung der Ergebnisse angepaßt werden kann.