Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 246 Größenabhängige Befreiungen
EB zu § 246:
Art. 6 Abs. 1 der 7. EG-RL sieht bei Nichtüberschreiten bestimmter Schwellenwerte eine Befreiung von der Konsolidierungspflicht vor. Die genannte RL-Bestimmmung verweist dabei auf Art. 27 der 4. EG-RL. Art. 27 der 4. EG-RL in der Fassung des Art. 1 Z 3 der Änderungs-RL erlaubt eine Anhebung der Schwellenwerte. Daher können auch die Größenmerkmale des § 246 Abs. 1 Z 1 und 2 angehoben werden. Auch dies entspricht den von der Bundesregierung und der EU verfolgten Projekten „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“ und „Less and Better Regulation“.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Die Änderungs-RL gestattet (wie in § 221 UGB) auch eine Anhebung jener Schwellenwerte, die für die Beurteilung der Konsolidierungspflicht von Gesellschaften maßgeblich sind; dadurch werden zusätzlich Unternehmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit.
Auch diese neuen Schwellenwerte sind gemäß § 906 Abs 18 UGB bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Für die Beurteilung der in Abs 2 des § 246 UGB vorgesehenen Beobachtungszeitraumes sind bereits die neuen Schwellenwerte heranzuziehen, was im Ergebnis zu einer Rückwirkung der neuen Schwellen...