Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 245a Konzernabschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
EB zu § 245a:
Nach dem Erwägungsgrund 9 der Änderungs-RL sollen Gesellschaften, die in ihren Abschlüssen bereits Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen gemäß den in der Europäischen Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS) offen legen, nicht verpflichtet sein, zusätzliche Angaben offen zu legen, da die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards bereits ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der betreffenden Gesellschaft gewährleistet. Dem ist zuzustimmen, weshalb die neue Z 2b des § 266 nicht in den § 245a Abs. 1 letzter Halbsatz aufgenommen wird. Anderes gilt jedoch für § 266 Z 2a. Nach dieser Ziffer anzugebende Finanzinstrumente können sogenannte Special Purpose Entities (SPE oder Zweckgesellschaften) umfassen, die in Offshore-Ländern (das sind Länder ohne spezielle Investmentgesetzgebung, in denen es keine Aufsichtsbestimmungen und Anlagevorschriften, aber meist steuerliche Vorteile gibt) belegen sind und in der (Konzern-) Bilanz nicht ausgewiesen werden. Diese müssen nun nach § 266 Z 2a im Konzernanhang angegeben werden. I...