Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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45 Artikel Registrierung und Aufsicht von Prüfern und Prüfungsunternehmen aus Drittländern
(1) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten registrieren gemäß den Artikeln 15 bis 17 jeden Prüfer und jedes Prüfungsunternehmen aus Drittländern, die einen Bestätigungsvermerk erteilen für den Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss eines außerhalb der Gemeinschaft eingetragenen Unternehmens, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, es sei denn, die Gesellschaft hat ausschließlich zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassene Schuldtitel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR entspricht, ausgegeben.
(2) Artikel 18 und 19 finden Anwendung.
(3) Die Mitgliedstaaten unterwerfen die registrierten Prüfer und Prüfungsunternehmen aus Drittländern ihrem Aufsichtssystem, ihrem Qualitätssicherungssystem sowie ihren Unt...