Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 243a
EB zu § 243a:
Art. 46a Abs. 1 lit. c der 4. EG-RL (in der Fassung des Art. 1 Z 7 der Änderungs-RL) fordert im Lagebericht eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess. Art. 46a Abs. 1 lit. d wurde schon im Zuge der Umsetzung der Übernahme-RL (RL 2004/25/EG) in § 243a eingefügt. Dabei handelt es sich um die Angaben nach Art. 10 Abs. 1 lit. c, d, f, h und i der Übernahme-RL, die in § 243a Z 3, 4, 6 und 7 umgesetzt wurden, wobei sich die Angaben nach Art. 10 Abs. 1 lit. b, f und g der RL zusammengefasst in Z 2 finden (RV des ÜbRÄG 1334 BlgNR 22. GP 23).
§ 243a sieht derzeit eine Beschränkung der dort normierten Lageberichtsangaben auf börsenotierte Gesellschaften vor. Art. 46a der 4. EG-RL verlangt diese Angaben hingegen von Gesellschaften, deren Wertpapiere (nicht nur Aktien!) auf einem geregelten Markt im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Z 14 der RL 2004/39/EG (umgesetzt in § 1 Abs. 2 BörseG) zugelassen sind (kapitalmarktorientierte Gesellschaften). Art. 46a Abs. 3 der 4. EG-RL erlaubt bei diesen Lageberichtsangaben grundsätzlich keine Beschränkung auf börsenotierte Gesellschaften. Allerdings ist jene Bestimmung,...