Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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43 Artikel Qualitätssicherung
Bei Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, hat die in Artikel 29 genannte Qualitätssicherungsprüfung mindestens alle drei Jahre zu erfolgen.