Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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40 Artikel Transparenzbericht
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse eine oder mehrere Abschlussprüfungen durchführen, auf ihren Websites binnen drei Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres jährliche Transparenzberichte veröffentlichen, die zumindest Folgendes enthalten:
eine Beschreibung ihrer Rechtsform und Eigentumsverhältnisse;
für den Fall, dass die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört, eine Beschreibung dieses Netzwerks einschließlich seiner rechtlichen und organisatorischen Struktur;
eine Beschreibung der Leitungsstruktur der Prüfungsgesellschaft;
eine Beschreibung ihres internen Qualitätssicherungssystems und eine Erklärung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans zu dessen Wirksamkeit;
das Datum der letzten Qualitätssicherungsprüfung gemäß Artikel 29;
eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse, für die die Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr Abschlussprüfungen durchgeführt hat;
eine Erklärung darüber, mit welchen Maßnahmen die Prüfungsgesellschaft ihre Unabhängigkeit zu wahren sucht, in der auch bestätigt wird, dass eine interne Überprüfung der Einhal...