Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 242 Größenabhängige Erleichterung
EB zu § 242:
Art. 27 der 4. EG-RL nimmt mittelgroße Kapitalgesellschaften (egal ob GmbH oder AG) von bestimmten Berichtspflichten aus. Der geltende § 242 Abs. 1 erster Satz sieht jedoch nur für kleine Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1) und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) Erleichterungen vor. Es wird daher im Sinn der von der Bundesregierung und der EU verfolgten Projekte „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“ und „Less and Better Regulation“ vorgeschlagen, auch mittelgroße Aktiengesellschaften in § 242 Abs. 1 aufzunehmen und damit auch diese von bestimmten Berichtspflichten auszunehmen.
Darüber hinaus sollen in § 242 Abs. 1 sämtliche Erleichterungsmöglichkeiten des Art. 43 Abs. 1 Z 7a und 7b (in der Fassung des Art. 1 Z 6 der Änderungs-RL) sowie des Art. 44 Abs. 1 der 4. EG-RL (in der Fassung des Art. 49 Abschlussprüfungs-RL) umgesetzt werden. Daher müssen die Angaben nach § 237 Z 9 von kleinen und mittelgroßen Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1 und 2) sowie mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) nicht offengelegt werden. Die Angaben nach § 237 Z 8a können bei den genannten Gesells...