Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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32 Artikel Grundsätze der öffentlichen Aufsicht
(1) Die Mitgliedstaaten organisieren nach den in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Grundsätzen eine wirksame öffentliche Aufsicht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften.
(2) Alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften müssen der öffentlichen Aufsicht unterliegen.
(3) Die öffentliche Aufsicht muss in der Hand von Nichtberufsausübenden liegen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass eine Minderheit der mit der öffentlichen Aufsicht befassten Personen als Abschlussprüfer tätig ist. Alle Personen, die im System der öffentlichen Aufsicht eine führende Position bekleiden, sind in einem unabhängigen und transparenten Verfahren auszuwählen.
(4) Die öffentliche Aufsicht muss in letzter Instanz dafür zuständig sein,
die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu überwachen,
die Annahme von Berufsgrundsätzen, von Standards für die interne Qualitätskontrolle von Prüfungsgesellschaften sowie von Prüfungsstandards zu überwachen und
die kontinuierliche Fortbildung, die Qualitätssicherungs- sowie die Un...