Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 237 Ergänzende Angaben zur Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
EB zu § 237:
EB zu Z 8:
In § 237 Z 8 wird der Begriff „von Bedeutung“ durch den Begriff „wesentlich“ ersetzt und so terminologisch an die durch die Änderungs-RL eingefügten Z 8a und 8b angepasst. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
EB zu Z 8a:
Art. 43 Abs. 1 Z 7a der 4. EG-RL (in der Fassung des Art. 1 Z 6 der Änderungs-RL) sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Berichtspflicht für sogenannte „außerbilanzielle Geschäfte“ im Anhang zum Jahresabschluss vor. Der (geltende) § 237 Z 8 enthält zwar eine Berichtspflicht für nicht in der Bilanz enthaltene finanzielle Verpflichtungen, erfüllt aber die erweiterten Berichtspflichten der Änderungs-RL nicht. Deshalb wird die von der RL vorgesehene Verpflichtung zur Berichterstattung über außerbilanzielle Geschäfte ( „Off-balance Sheet-Geschäfte“) in einer neuen Z 8a geregelt.
Nach dem Erwägungsgrund 8 der Änderungs-RL können außerbilanzielle Geschäfte Unternehmen Risiken aussetzen, aber auch Vorteile bringen. Beides ist für eine Einschätzung der Finanzlage des Unternehmens bzw. der gesamten Unternehmensgruppe wesentlich. Diese Geschäfte schei...