Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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25 Artikel Prüfungshonorare
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Regelung, die gewährleistet, dass die Honorare für Abschlussprüfungen
nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt werden;
an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen.