Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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21 Artikel Berufsgrundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften an Berufsgrundsätze gebunden sind. Diese Berufsgrundsätze haben zumindest ihre Funktion für das öffentliche Interesse, ihre Integrität und Unparteilichkeit sowie ihre Fachkompetenz und Sorgfalt zum Gegenstand.
S. 255(2) Um Vertrauen in Abschlussprüfungen und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels zu gewährleisten, kann die Kommission nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Verfahren grundsatzorientierte Durchführungsmaßnahmen zu Berufsgrundsätzen erlassen.