Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 222 Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht
EB zu § 222:
Der letzte Satz des § 222 Abs. 1 soll im Hinblick auf die in Art. 1 Z 8 (Einfügung eines Art. 50b in die 4. EG-RL) und Art. 2 Z 3 (Einfügung eines Art. 36a in die 7. EG-RL) der Änderungs-RL normierte kollektive Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für finanzielle und wesentliche nichtfinanzielle Informationen ausdrücklich klarstellen, dass der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Corporate Governance-Bericht (§ 243b) von sämtlichen gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft unterzeichnet werden muss (zum Jahresabschluss vgl.Ch. Nowotny in Straube, HGB II2 Rz 9 zu § 194 mwN;Fröhlich/Gelter, Wer unterzeichnet den Jahresabschluss?, RdW 2002, 586; der OGH hat hingegen in der Entscheidung 6 Ob 224/01m, RdW 2002, 89, eine Unterzeichnung durch einen Geschäftsführer in gemischter Vertretung mit einem Prokuristen für zulässig erachtet). Es erscheint auch sachgerecht, dass bei verdeckten Kapitalgesellschaften alle Mitglieder der Komplementär-Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss unterzeichnen müssen (so auch Ch. Nowotny in Straube, HGB II2 Rz 8 zu § 194 m...