Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 221 Größenklassen Umschreibung
EB zu § 221:
Die Art. 11 und 27 der 4. EG-RL (in der Fassung des Art. 1 Z 1 und Z 3 der Änderungs-RL) erlauben eine Anhebung der Schwellenwerte, die für die Einordnung als kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft maßgeblich sind. Im Sinn der von der Bundesregierung und der EU verfolgten Projekte „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“ und „Less and Better Regulation“ wird vorgeschlagen, von dieser Möglichkeit in vollem Umfang Gebrauch zu machen und die Schwellenwerte des § 221 Abs. 1 und 2 anzuheben, damit eine deutlich größere Anzahl von Unternehmen von den größenabhängigen Erleichterungen profitieren kann. Wie im Referentenentwurf des (deutschen) Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes soll die in Art. 12 Abs. 2 der 4. EG-RL eingeräumte Möglichkeit einer weiteren Erhöhung von 10 % Gebrauch ausgenützt werden. Dieser Gleichklang mit dem deutschen Vorschlag soll auch Wettbewerbsnachteile österreichischer Unternehmen hintanhalten. Mit dieser Erhöhung der Schwellenwerte geht eine erhebliche Kostensenkung für österreichische Kapitalgesellschaften einher. So müssen etwa kleine nicht aufsichtsratspflichtige GmbH den Jahresabschluss nicht durch eine...