Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 38 Übernahme der Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber, Haftung von Veräußerer und Erwerber
EB zu § 38:
Die bisher zu § 38 publizierte Literatur sowie die Anwendung des § 38 in der Praxis haben einige weitere Fragen aufgeworfen. Die meisten davon lassen sich unter Heranziehung des Normzwecks durch Auslegung lösen.
§ 38 soll die Übertragung von Unternehmen und unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen erleichtern, jedoch grundsätzlich nicht die Privatautonomie der Beteiligten einschränken. Bereits vor Inkrafttreten des § 38 nahm die Rechtsprechung bei Unternehmensübertragungen regelmäßig (vgl. wbl 1991, 141 = ÖBA 1991, 591) eine schlüssig vereinbarte Vertragsübernahme an. § 38 nimmt den Vertragsparteien nicht die Möglichkeit, in den Grenzen des allgemeinen Zivilrechts, ausdrücklich oder schlüssig, vor oder nach dem Unternehmensübergang, eine Übernahme des Vertrags zwischen Veräußerer und Dritten durch den Erwerber oder eine Zustimmung zu einer solchen zu vereinbaren. In gleicher Weise steht es den Vertragsparteien in den Grenzen des allgemeinen Zivilrechts frei, das Widerspruchsrecht, wiederum vor oder nach dem Unternehmensübergang, abweichend von der dispositiven Reg...