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Milla/Vcelouch-Kimeswenger/Weber

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1267-6

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Dokumentvorschau
Milla/Vcelouch-Kimeswenger/Weber - Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

§ 82c Befristetes Tätigkeitsverbot

EB zu § 82c:

Mit dieser Bestimmung wird ebenso wie mit § 63b BWG und § 271c UGB eine Cooling-Off-Period für Abschlussprüfer eingeführt. Die Regelung dient damit der Umsetzung von Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Z 13 und Art. 39 der Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfungs-RL). Der Begriff „verbundenes Unternehmen“ ist in § 228 Abs. 3 UGB definiert. Für das in der vorliegenden Bestimmung vorgesehene zusätzliche Kriterium der „Bedeutsamkeit“ ist auf die Bedeutung des Unternehmens im Konzernverbund abzustellen, also ob es für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von wesentlicher Bedeutung ist. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 63b BWG und zu § 271c UGB verwiesen.

Kommentierung

Praxiskommentar:

Die Bestimmung ist der Regelung in § 271c UGB nachgebildet, sodass auf die dortigen Ausführungen im Praxiskommentar verwiesen wird.

Sie ist auf nach dem geschlossene (Anstellungs-)Verträge anzuwenden.

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