Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 82b Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Aufsichtsrat oder den Verwaltungsrat
EB zu § 82b Abs 4 (313 BlgNR 23. GP 14):
Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses stützt sich auf Art. 41 der Richtlinie 2006/43/EG. Diese Verpflichtung betrifft auch Versicherungsunternehmen als Unternehmen von öffentlichem Interesse, sofern diese den Schwellenwert überschreiten oder übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Gemäß Art. 39 der Richtlinie 2006/43/EG sind daher jene Versicherungsunternehmen von der Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses ausgenommen, die keine solchen Wertpapiere ausgegeben haben. Der Finanzexperte gemäß § 82b Abs. 4 ist dem Finanzexperten gemäß § 92 Abs. 4a Aktiengesetz gleichzuhalten.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Abs. 4 wurde nicht durch das URÄG 2008, sondern durch BGBl I 107/2007 eingefügt. Dabei handelt es sich um die Umsetzung der Bestimmung über den Prüfungsausschuss (Art. 41 Abschlussprüfungs-RL) für Versicherungsunternehmen.
Art 41 der Abschlussprüfungs-RL sieht rechtsformunabhängig für Unternehmen von öffentlichem Interesse die Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses vor. ...