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AFRAC-Stellungnahme 41 „Die Folgebewertung von derivativen Firmenwerten“ ist verabschiedet
Offene Punkte und weiterhin nötige Klarstellungen
In der RWK 3/2024 wurden die Inhalte des Entwurfs einer Stellungnahme zu Folgebewertung von derivativen Firmenwerten dargestellt; auf Unklarheiten bzw wünschenswerte Klarstellungen wurde hingewiesen. Nachfolgend werden die in der beschlossenen Stellungnahme ergänzten bzw weiterhin nicht klargestellten Themen kurz aufgezeigt.
1. Zuordnung des Firmenwerts auf Geschäftsfelder
Im Entwurf zur AFRAC-Stellungnahme 41 war eine Zuordnung des Firmenwerts auf ein Geschäftsfeld vorgesehen. Nun wurde in Rz 23 ergänzt, dass eine Zuordnung des Firmenwerts auch auf eine Gruppe von Geschäftsfeldern möglich ist.
2. Planmäßige Abschreibung
Die grundsätzliche Anwendung der linearen Abschreibung wurde gestrichen, nunmehr ist auf jene Methode abzustellen, die den Abnutzungsverlauf am zutreffendsten widerspiegelt. Die Methode ist auch im Aschreibungsplan festzuhalten.
Unverändert sieht das AFRAC die zeitanteilige planmäßige Abschreibung vor, damit wird die Anwendung der Halbjahresabschreibung beim Firmenwert nicht als adäquat angesehen.
Keine Klarstellung ist im Zusammenhang mit der gleichmäßigen Verteilung auf zehn Jahre erfolgt, die bei nicht verlässlicher Schätzung der Nutzungsdauer zum Tragen kommt. Somit ...