Praxishandbuch Betriebsanlagenehmigungen
1. Aufl. 2024
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S. 12710. Stilllegung/Unterbrechung
10.1. Was ist das?
Unterbrechung heißt: Betriebsanlagen oder Teile davon können vorübergehend nicht genutzt werden (Frist fünf Jahre, auf Antrag bis sieben Jahre verlängerbar) oder auch zur Gänze stillgelegt werden. Nach einer Unterbrechung kann nahtlos anschließend weitergearbeitet werden, als wäre der Betrieb nie unterbrochen worden.
Wenn eine Betriebsanlage stillgelegt wird, also das Ziel besteht, sie dauerhaft zu schließen und nicht mehr zu betreiben, sind im Normalfall letztmalige Vorkehrungen erforderlich.
10.2. Vorgehensweise, Ablauf
10.2.1. Anzeige der beabsichtigten Auflassung
Der auflassende Inhaber hat die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der von der aufgelassenen Betriebsanlage möglicherweise ausgehenden Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder anderwärtig nachteiligen Einwirkungen zu treffen (siehe § 83 GewO 1994).
Der Anlageninhaber zeigt der Behörde die Auflassung sowie die beabsichtigten Vorkehrungen im Vorhinein an. Diese prüft und erlässt einen Bescheid, sofern die angegebenen Vorkehrungen als unzureichend erscheinen. Dieser Bescheid hat dingliche Wirkung.
Beginn der Auflassung und Vorkehrungen sind der Behörde anzuzeigen, wobei die Behö...