Praxishandbuch Betriebsanlagenehmigungen
1. Aufl. 2024
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S. 897. Genehmigungsverfahren
7.1. Übersicht gewerberechtliches Verfahren
Abbildung 3: Übersicht gewerberechtliches Verfahren
S. 907.2. Übersicht Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (§ 77 Abs 1 GewO)
Abbildung 4: Übersicht Betriebsanlagengenehmigungsverfahren
S. 917.3. Das Einreichprojekt
7.3.1. Rechtliche Grundlagen
7.3.1.1. Gewerbeordnung
Ein Projekt muss genehmigungsfähig sein. Die Projektbeschreibung muss vollständig und nachvollziehbar sein, so dass das Projekt von Sachverständigen beurteilt werden kann.
§ 77 GewO besagt im Detail Folgendes:
§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Aufl...