Innsbrucker Jahrbuch zum Arbeitsrecht und Sozialrecht 2020
1. Aufl. 2020
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1. S. 180Einleitung
Vorweg darf ich „Eulen nach Athen“ tragen und rufe in Erinnerung, dass die Berufung das zweiseitige, aufsteigende und aufschiebende Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz ist, die grundsätzlich alle Rechtsmittelgründe als Berufungsgründe des Verfahrens nach der ZPO (im Folgenden kurz: ZPO-Verfahren) zulässt. Sie ist aber trotzdem in mehrfacher Hinsicht beschränkt, nämlich einerseits durch das Neuerungsverbot und andererseits durch die grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die Rechtsmittelerklärung, die Rechtsmittelgründe und den Rechtsmittelantrag.
Das Berufungsverfahren in Sozialrechtssachen (nachstehend kurz: SG-Berufungsverfahren) ist im ASGG selbst nur in wenigen Bestimmungen abweichend vom ZPO-Verfahren geregelt: Nämlich in den § 90, 91 ASGG. Zusätzlich sind über § 64 ASGG insb die §§ 39, 43, 44 ASGG anzuwenden. Im Übrigen gelten – neben dem I. Abschnitt im dritten Hauptstück (§§ 36–44 ASGG) – Kraft der allgemeinen Verweisungsnorm des § 2 Abs 1 ASGG, soweit im ASGG nichts Anderes angeordnet wird, „die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften“, also insb die ZPO, die EO, und das GOG. Für das SG-Berufungsverfahren gelten also subsidiär die § 461 ff ZPO.
Die Praxis – wie sie sich aus mei...