Reissner/Burger (Hrsg)

Innsbrucker Jahrbuch zum Arbeitsrecht und Sozialrecht 2020

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4309-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Innsbrucker Jahrbuch zum Arbeitsrecht und Sozialrecht 2020 (1. Auflage)

1. S. 76Arbeitszeit – Arbeitsbereitschaft – Rufbereitschaft

1.1. Begriffe – Definitionen

Die Begriffe der Arbeits- und Rufbereitschaft sind derzeit weder im österreichischen noch im europäischen Arbeitszeitrecht definiert.

Als Arbeitszeit definiert § 2 Abs 1 Z 1 AZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

Normative Anknüpfungspunkte für die Arbeits- und Rufbereitschaft finden sich in den § 5 und 5a AZG (Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft) bzw in § 20a AZG (Rufbereitschaft). Weiters finden sich solche in § 11 Abs 3 ARG (Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe in außergewöhnlichen Fällen) sowie in § 4 KA-AZG (verlängerter Dienst).

Die RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl L 2003/299, 9; kurz: Arbeitszeit-RL) definiert in Art 2 („Begriffsbestimmungen“) den Begriff der Arbeitszeit als jene Zeitspanne, während der ein AN gem den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem AG zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt; sowie als Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.

Resch verweist darauf, dass es bemerkenswert sei, dass der Art 2 Z 1 der Arbe...

Daten werden geladen...