Unterentlohnung
1. Aufl. 2017
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S. 387. Rechtsfolgen von Unterentlohnung
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Sobald der Tatbestand des § 29 LSD-BG objektiv erfüllt ist, liegt Unterentlohnung vor. Zu prüfen ist dann, ob der Arbeitgeber für diese zu bestrafen ist und bejahendenfalls, wie eine Strafbarkeit noch vermieden werden kann. Gleichzeitig stellt sich insbesondere bei juristischen Personen die Frage, gegen wen das Verwaltungsstrafverfahren tatsächlich zu führen und eine allfällige Verwaltungsstrafe zu verhängen ist.
7.1. Verwaltungsrechtlich Verantwortlicher
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§ 29 LSD-BG richtet sich an den Arbeitgeber, dieser ist Tatsubjekt. Davon zu trennen ist die Frage, welche Personen für die Einhaltung der Bestimmung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und – anders gewendet – im Fall einer Übertretung zu bestrafen sind. Ist der Arbeitgeber im Sinne des § 29 LSD-BG eine natürliche Person (eine Privatperson oder ein Einzelunternehmer), ist diese bei Gesetzesverstößen grundsätzlich auch selbst zur Verantwortung zu ziehen. Allerdings besteht gemäß § 9 Abs 3 VStG die Möglichkeit, für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, wodurch die eigene Verantwortlichkeit auf ein Mindestmaß reduziert wird (dazu im Detail Kapitel 7.1.2).
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Ist der...