Unterentlohnung
1. Aufl. 2017
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S. 32. Gesetzesmaterialien zu § 29 LSD-BG
Diese Bestimmung entspricht – abgesehen von der in § 29 Abs. 3 LSD-BG getroffenen Klarstellung, dass die Bezirksverwaltungsbehörde das Verfahren im Fall von Vorfragen im Sinne des § 38 AVG zu unterbrechen hat und den durch die „Verortung“ in das LSD-BG erforderlichen Zitatanpassungen – inhaltlich unverändert dem bisherigen § 7i Abs. 5 AVRAG und betrifft die verwaltungsstrafrechtlich bedeutsame Unterentlohnung.
Wie bisher soll das gesamte dem Arbeitnehmer durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien in die behördliche Lohnkontrolle nach dem LSD-BG einbezogen werden (Entgeltbegriff im Sinne des LSD-BG). Hinsichtlich der Fälligkeit des zustehenden Entgelts (zB. etwa Überstundenvergütung) sind die zulässiger Weise in gesetzlichen Normen oder Kollektivverträgen oder im Rahmen einer Überstundenpauschale und vergleichbarer Vereinbarungen festgelegten Zeitpunkte maßgeblich.
Da das LSD-BG ein arbeitsrechtliches Gesetz ist, kommt der arbeitsrechtliche weite Entgeltbegriff zur Anwendung. Dies bedeutet, dass auch für leistungsfreie Zeiten nach Maßgabe der kollektiven Lohnvorschriften fortgezahlte Entgelte der Lohnkontrolle unterliegen (sofe...