Handbuch Kreditinstitute
1. Aufl. 2021
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1. S. 353Einleitung
Obwohl es grds zulässig ist, dass auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Kreditinstitute tätig werden, sind es in der Praxis fast ausschließlich Aktiengesellschaften, die das Bankgeschäft der Kreditvergabe betreiben. Vor dem Hintergrund dieser überwiegenden Praxisrelevanz widmet sich der folgende Beitrag ausschließlich der Haftung von Vorstandsmitgliedern von Kreditinstituten, die als Aktiengesellschaften tätig sind.
2. Die Bestellung zum Vorstand
2.1. Allgemeines
Der Vorstand ist ein zwingend zu bestellendes und weisungsfreies Geschäftsführungs- und Leitungsorgan der Gesellschaft und wird vom Aufsichtsrat bestellt (§ 75 AktG). Da dem Vorstand die zentralen Aufgaben der Leitung, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zukommen, ist die konkrete Auswahl der Vorstandsmitglieder von erheblicher Bedeutung. Dies ermöglicht dem Aufsichtsrat einen nicht unbeachtlichen Einfluss auf die Unternehmensführung. Die Wahl des geeignetsten Vorstands stellt wohl sogar die wichtigste und verantwortungsvollste Aufgabe des Aufsichtsrats dar. In einem Kreditinstitut müssen zumindest zwei Vorstandsmitglieder bestellt werden; eine Vertretung durch bloß einen Vorstand ist unzulässig un...