Handbuch Kreditinstitute
1. Aufl. 2021
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1. S. 64Einleitung
In den § 5 Abs 1 Z 6–13, 28a und 30 Abs 7a BWG sind allgemeine und persönliche Anforderungen an die Geschäftsleiter von Kreditinstituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften festgelegt. Sie umfassen ua das Nicht-Vorliegen von bestimmten Ausschließungsgründen, die Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit der Geschäftsleiter, deren fachliche Eignung sowie die für die Ausübung der Leitungsfunktion erforderliche Erfahrung und ausreichende zeitliche Verfügbarkeit. Damit gehen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Geschäftsleiter über die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft hinaus. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die einzelnen Anforderungen sowie deren europarechtliche Grundlagen samt den dazu ergangenen Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“), den Leitfaden der Europäischen Zentralbank („EZB“) und das Fit & Proper Rundschreiben der Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“) als im Einzelfall zuständigen Aufsichtsbehörden.